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KI-erzeugter Code: wem gehört er, und ist er geschützt?
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- Phillip Pham
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KI-erzeugter Code und das Urheberrecht
TL;DR
Nach deutschem Recht schützt das Urheberrecht persönliche geistige Schöpfungen — also menschliche. Rein maschinell erzeugter Code hat keinen Urheber und ist damit nicht geschützt. Für ein Unternehmen, dessen Produkt die Software ist, ist das die riskantere Seite der Frage; die vieldiskutierte Eingabeseite ist meist die kleinere.
Zwei Richtungen, zwei sehr verschiedene Risiken
Die Diskussion dreht sich fast immer um die eine Richtung: Könnte der erzeugte Code Rechte Dritter verletzen, weil er Trainingsmaterial ähnelt?
Die andere Richtung wird kaum gestellt und trifft Softwarehäuser härter: Ist der erzeugte Code überhaupt mein geschütztes Werk?
Die Ausgangslage im deutschen Recht
§ 2 Abs. 2 UrhG definiert Werke als persönliche geistige Schöpfungen. Für Computerprogramme konkretisiert § 69a Abs. 3 UrhG: Sie sind geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Beide Vorschriften setzen einen Menschen voraus. Eine Maschine ist kein Urheber, und es gibt im deutschen Recht kein Leistungsschutzrecht, das diese Lücke für maschinell erzeugten Code füllen würde.
Daraus folgt, ziemlich unmittelbar: Code, der ohne nennenswerten menschlichen schöpferischen Beitrag entstanden ist, ist gemeinfrei. Niemand hält daran Rechte. Sie können ihn nutzen — und Sie können niemandem verbieten, dasselbe zu tun.
Warum das für Softwarehäuser unangenehm ist
Für ein produzierendes Unternehmen, das ein internes Auswertungsskript erzeugen lässt, ist das folgenlos. Niemand will es kopieren, und niemand muss es lizenzieren.
Für ein Haus, dessen Geschäftsmodell die Software ist, sieht es anders aus. Drei Fälle, in denen es konkret wird:
Exklusive Lizenzierung. Sie räumen einem Kunden exklusive Nutzungsrechte an einer Individualentwicklung ein. An gemeinfreiem Code können Sie keine exklusiven Rechte einräumen — die Zusage im Vertrag geht dann ins Leere.
Verteidigung gegen Nachbau. Ein Wettbewerber übernimmt Teile Ihres Produkts. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt ein geschütztes Werk voraus.
Unternehmensbewertung und Due Diligence. Bei einer Transaktion wird geprüft, ob die Rechte am Quellcode beim Unternehmen liegen. "Zu 60 Prozent maschinell erzeugt, Schöpfungshöhe ungeklärt" ist eine Antwort, die den Preis bewegt.
Wo die Grenze verläuft — und wie Sie sie belegen
Entscheidend ist der menschliche schöpferische Beitrag. Die Rechtslage ist im Detail nicht abschließend geklärt, aber die Richtung ist erkennbar:
Vermutlich nicht geschützt: Eine knappe Aufforderung, deren Ergebnis unverändert übernommen wird. Wer "schreib mir eine Funktion, die eine CSV einliest" tippt und den Vorschlag ungeprüft übernimmt, hat nichts geschaffen.
Vermutlich geschützt: Ein Entwickler entwirft die Architektur, trifft die fachlichen Entscheidungen, formuliert präzise Anforderungen, verwirft Vorschläge, kombiniert und überarbeitet. Das Werkzeug ist dann Hilfsmittel, wie es ein Compiler oder eine Entwicklungsumgebung auch ist.
Die praktische Frage ist nicht die Rechtslage, sondern der Nachweis. Vier Maßnahmen, die wenig kosten und im Ernstfall den Unterschied machen:
- Entwurfsentscheidungen dokumentieren — Architekturentscheidungen, verworfene Alternativen, fachliche Begründungen. Ein knapper Entscheidungsvermerk je nennenswerter Komponente reicht.
- Commit-Praxis — nachvollziehbare, benannte Beiträge einzelner Entwickler statt großer anonymer Massen-Commits.
- Prüfschritt festhalten — die Durchsicht durch einen Menschen dokumentieren; sie ist ohnehin fachlich nötig.
- Nicht in die andere Richtung übertreiben — eine Kennzeichnung "vollständig KI-generiert" in Kommentaren oder Commit-Nachrichten schafft Beweismaterial gegen die eigene Position. Kennzeichnen Sie, wenn Sie müssen, aber wählen Sie die Formulierung bewusst.
Die Eingabeseite
Die häufiger diskutierte Richtung, kurz und nüchtern:
Ein Modell kann Code erzeugen, der geschützten Vorlagen ähnelt. Wie wahrscheinlich das ist, hängt an der Aufgabe — bei einer speziellen Geschäftslogik praktisch nicht, bei einer bekannten Algorithmusimplementierung eher.
Was Sie tun können:
Freistellungszusagen prüfen. Mehrere Anbieter bieten in geschäftlichen Vertragsformen Freistellungen für urheberrechtliche Ansprüche aus erzeugten Ausgaben an, teils an Bedingungen geknüpft. Prüfen Sie, ob Ihr Tarif das umfasst und welche Bedingungen gelten — das ist eine Vertragsfrage, keine technische.
Herkunftsprüfung im Prozess. Wenn Sie ohnehin eine Prüfung auf Abhängigkeiten und Lizenzen fahren, erfassen Sie damit auch auffällige Übereinstimmungen.
Nicht überschätzen. Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein deutsches Unternehmen wegen KI-erzeugten Codes erfolgreich in Anspruch genommen wurde. Das Risiko ist real und aktuell theoretisch. Die Schutzlücke auf der Ausgabeseite ist dagegen sofort wirksam.
Was das für Ihre Verträge bedeutet
Zwei Stellen, an denen wir in Projekten Anpassungsbedarf sehen:
In Kundenverträgen — wenn Sie exklusive Rechte oder Rechteinhaberschaft zusichern, prüfen Sie, ob diese Zusage bei stark KI-gestützter Entwicklung noch trägt. Eine Anpassung ist unangenehm und ehrlicher als eine Zusage, die im Streitfall nicht hält.
In Arbeits- und Werkverträgen — Regelungen zur Rechteübertragung setzen voraus, dass Rechte entstehen. Ergänzen Sie eine Klausel zur Dokumentation des schöpferischen Beitrags, statt nur die Übertragung zu regeln.
Und die Frage, die vor all dem kommt: Dürfen Sie den Kundencode überhaupt an einen Assistenten übermitteln? Viele Entwicklungsverträge untersagen die Weitergabe an Dritte — die Einordnung dazu steht im Vergleich der Coding-Assistenten im Unternehmen.
Häufig gestellte Fragen
Ist KI-generierter Code urheberrechtlich geschützt?
Rein maschinell erzeugter Code nicht. § 2 Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, § 69a Abs. 3 UrhG für Computerprogramme eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers — beides setzt einen Menschen voraus. Ein Leistungsschutzrecht, das diese Lücke füllen würde, existiert im deutschen Recht nicht. Mit hinreichendem menschlichem Beitrag ist der Code dagegen schutzfähig.
Wem gehört der Code, den Claude erzeugt?
Soweit er als schutzfähiges Werk gilt, dem Menschen, dessen schöpferischer Beitrag ihn geprägt hat — beziehungsweise nach den arbeits- oder werkvertraglichen Regelungen dem Unternehmen. Soweit kein hinreichender menschlicher Beitrag vorliegt, entstehen gar keine Urheberrechte; der Code ist dann gemeinfrei und niemand kann Dritten die Nutzung untersagen.
Wie belege ich einen hinreichenden menschlichen Beitrag?
Über Dokumentation, die ohnehin sinnvoll ist: festgehaltene Architektur- und Entwurfsentscheidungen samt verworfener Alternativen, eine nachvollziehbare Commit-Praxis mit benannten Beiträgen einzelner Entwickler, und ein dokumentierter Prüfschritt. Vermeiden Sie umgekehrt pauschale Kennzeichnungen wie "vollständig KI-generiert" — sie schaffen Beweismaterial gegen die eigene Position.
Was ist das größere Risiko — Eingabe oder Ausgabe?
Für Softwarehäuser die Ausgabeseite. Die fehlende Schutzfähigkeit wirkt sofort und betrifft exklusive Lizenzzusagen, die Abwehr von Nachbauten und die Bewertung bei Transaktionen. Das vieldiskutierte Eingabeseiten-Risiko — erzeugter Code ähnelt geschützten Vorlagen — ist real, aber bislang ohne bekannte praktische Fälle im deutschen Raum.
Bieten Anbieter eine Freistellung für Urheberrechtsansprüche?
Mehrere Anbieter sehen in geschäftlichen Vertragsformen Freistellungen für Ansprüche aus erzeugten Ausgaben vor, häufig an Bedingungen geknüpft. Prüfen Sie den konkreten Tarif und die Bedingungen, statt es anzunehmen — das ist eine Vertragsfrage. Die Schutzlücke auf der Ausgabeseite deckt eine solche Freistellung ohnehin nicht ab.
Der nächste Schritt
Prüfen Sie, ob in Ihren Kundenverträgen exklusive Nutzungsrechte oder Rechteinhaberschaft zugesichert sind. Wenn ja und Sie stark KI-gestützt entwickeln, klären Sie mit der Rechtsabteilung, ob diese Zusage noch trägt — bevor es jemand anderes tut. Bei der technischen Seite unterstützen wir gern.
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